Der Marktwert (Verkehrswert) von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Verfahrensweisen, die zu seiner Ermittlung führen, sind durch den Gesetzgeber in Vorschriften geregelt.
„Der Marktwert (Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“ (§ 194 BauGB)
Zur Ermittlung des Marktwertes (Verkehrswertes) sind wahlweise das Vergleichswertverfahren (§ 15 ImmowertV), das Ertragswertverfahren (§ 17 ff. ImmowertV), das Sachwertverfahren (§ 21 ff. ImmowertV) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Marktwert (Verkehrswert) ist aus dem Ergebnis unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten (§ 8 ImmowertV).
Wir erstellen Marktwertgutachten (Verkehrswertgutachten) für:
Anlass und Leistung
Wir erstellen Immobiliengutachten für
Privatpersonen, Firmen, Kreditinstitute und Gerichte sowie für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermögensverwalter und Rechtsanwälte/Insolvenzverwalter im Rahmen ihrer Mandate.
Unser Büro ist für alle Bewertungsanlässe Ihr kompetenter und erfahrener Ansprechpartner.
Typische Bewertungsanlässe sind:
Eine qualifizierte neutrale Wertermittlung schafft Sicherheit.
Gerichtsaufträge erfordern Bearbeitungszeiten von 6 bis 8 Wochen.
Private Aufträge erledigen wir im Regelfall innerhalb von 4 Wochen, sofern uns die benötigten Unterlagen komplett zur Verfügung gestellt
werden. Umfangreiche eigene Sachrecherchen bzw. große Objekte verlängern die Bearbeitungszeit. Sprechen Sie mit uns.
Eine aussagefähige Wertermittlung setzt umfangreiche Sachrecherchen voraus. Bei der Ermittlung aller wertrelevanten Daten und Fakten ist der Sachverständige auf die Unterstützung des Auftraggebers angewiesen.
Benötigte Unterlagen:´
Bei Wohnungs- und Teileigentum werden zusätzliche Unterlagen benötigt:
Unterlagen, die der Auftraggeber nicht zur Verfügung stellen kann, werden von uns besorgt.
Die Höhe des Honorars war bis 2009 in der alten Honorarordnung für Achitekten und Ingenieure (HOAI) geregelt und richtete sich nach dem zum Bewertungsstichtag ermittelten Wert des bebauten oder unbebauten Grundstückes resp. Rechten an Grundstücken (Honorartafel § 34). In der novellierten HOAI ist die Honorierung von Gutachten und Wertermittlungen nicht mehr explizit geregelt, d.h. das Honorar unterliegt nunmehr der freien Vereinbarung. Die alten HOAI-Sätze können diesbezüglich jedoch als Anhaltspunkte bzw. Orientierungsraster dienen.
Auszug aus der alten H
Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe (€) von (€) bis (€) von (€) bis (€) 100.000,- 543,- 664,- 643,- 910,- 200,000,- 860,- 1.051,- 1.017,- 1.432,- 300.000,- 1.071,- 1.304,- 2.264,- 1.779,- 500.000,- 1.318,- 1.611,- 1.559,- 2.198,- 1.000.000,- 1.776,- 2.180,- 2.104,- 2.965,-
onorartafel (vormals § 34)
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MITGLIED IM BUNDESVERBAND |
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Gutachter- und Immobilienbüro |
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